Die Ablässe

Die Ablassnormen der katholischen Kirche in Bezug auf den Rosenkranz

Ein einmaliges Angebot des Himmels!

"Die Menschen sind sich oft gar nicht bewusst, wie reich der Rosenkranz an Ablässen ist. Das liegt daran, dass viele Priester in der Rosenkranzpredigt kaum Ablässe erwähnen und eher eine blumige und populäre Predigt halten, die Bewunderung erregt, aber kaum etwas lehrt."

hl. Ludwig Maria Grignion von Montfort

(Quelle: Donald Calloway, Champions of the Rosary, Marian Press, 2016)

Da beim Rosenkranzgebet immer wieder Unklarheit darüber besteht, unter welchen Umständen welcher Ablass gewonnen werden kann, werden wir in diesem Artikel die aktuell gültigen Bestimmungen der katholischen Kirche wiedergeben. Diese befinden sich im „Handbuch der Ablässe“ (ENCHIRIDION INDULGENTIARUM) welches die Apostolische Pönitentiarie 1999 auf Latein herausgegeben hat.

 

Wir können unserer Herrin sicher eine große Freude bereiten, wenn wir eifrig darum bemüht sind, Ablässe zu gewinnen, um sie ihr dann zu schenken, damit sie diese den Armen Seelen zuwenden kann (vgl. 3. Norm). Am besten erweckt man dazu gleich am Morgen die gute Meinung, alle Ablässe gewinnen zu wollen, die man durch Werke und Gebete an diesem Tag gewinnen kann.

Auszug aus den Ablassnormen

  1. Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
  2. Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem, ob er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
  3. Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.
  4. Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche zusätzlich ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er schon durch sein Tun erhält.
  5. Ein Christgläubiger kann einen Teilablass gewinnen, wenn er einen der folgenden rechtmäßig gesegneten Andachtsgegenstände in frommer Gesinnung benutzt: Kruzifix, Kreuz, Rosenkranz, Skapulier, Medaille.

17. – § 1 Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.

  • § 2 Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

    18. – § 1 Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen, einen Teilablass dagegen mehrmals.

    20. – § 1 Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, sakramentale Kommunion und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde, erforderlich.

    § 2 Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ablässe zu empfangen. Einmalige sakramentale Kommunion und einmaliges Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung eines einzigen vollkommenen Ablasses.

    § 3 Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorgeschriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kommunion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag wie das Werk zu legen.

    § 4 Wenn die innere Disposition nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen, unbeschadet der Vorschrift der Normen 24 und 25 bezüglich der daran „Gehinderten“, nicht erfüllt werden, so gewinnt man nur einen Teilablass.

    § 5 Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll genügt mit dem Beten eines „Vaterunsers“ oder eines „Gegrüßet seist du, Marias“ nach seiner Meinung; es ist jedoch den einzelnen Gläubigen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen, das der persönlichen Frömmigkeit und Verehrung entspricht.

 
Quellen:
 

Auszug aus den Ablassnormen

1.

Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.

2

Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem, ob er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.

3

Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

4

Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche zusätzlich ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er schon durch sein Tun erhält.

15

Ein Christgläubiger kann einen Teilablass gewinnen, wenn er einen der folgenden rechtmäßig gesegneten Andachtsgegenstände in frommer Gesinnung benutzt: Kruzifix, Kreuz, Rosenkranz, Skapulier, Medaille.

17

§ 1 Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.

§ 2 Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

18

§ 1 Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen, einen Teilablass dagegen mehrmals.

19

§ 1 Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, sakramentale Kommunion und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde, erforderlich.

§ 2 Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ablässe zu empfangen. Einmalige sakramentale Kommunion und einmaliges Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung eines einzigen vollkommenen Ablasses.

§ 3 Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorgeschriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kommunion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag wie das Werk zu legen.

§ 4 Wenn die innere Disposition nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen, unbeschadet der Vorschrift der Normen 24 und 25 bezüglich der daran „Gehinderten“, nicht erfüllt werden, so gewinnt man nur einen Teilablass.

§ 5 Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll genügt mit dem Beten eines „Vaterunsers“ oder eines „Gegrüßet seist du, Marias“ nach seiner Meinung; es ist jedoch den einzelnen Gläubigen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen, das der persönlichen Frömmigkeit und Verehrung entspricht.

4. Regelung in Bezug auf den Rosenkranz

Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt,

der den Rosenkranz in einer Kirche, in einer öffentlichen Kapelle, in der Familie, in der Ordensgemeinschaft, in einer frommen Vereinigung oder überhaupt mit mehreren, die zu einem ehrenhaften Zweck zusammenkommen, betet;

Die Gebetsform des Rosenkranzes umfasst 15 Gesätze (Dekaden) des „Gegrüßet seist du, Marias“, in denen die Beter die entsprechend zugeordneten Geheimnisse unserer Erlösung betrachten. Zwischen den einzelnen Gesätzen wird das “Vater unser“ gebetet. Zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses gilt für das Rosenkranzgebet:

 

a) Es genügt, ein Drittel des Rosenkranzes zu verrichten, jedoch müssen die fünf Dekaden (Geheimnisse) ohne Unterbrechung gebetet werden.

b) Das mündliche Beten muss von der geistlichen Betrachtung der Geheimnisse begleitet sein.

c) Beim öffentlichen (gemeinsamen) Gebet sollen die Geheimnisse – nach örtlicher Gewohnheit – gesprochen werden. Beim privaten Beten genügt es, die Geheimnisse im Geiste zu betrachten.

Teilablass

Wenn ein Werk, das mit einem vollkommenen Ablass versehen ist, in geeigneter Weise aufgeteilt werden kann (z. B. der Rosenkranz in die Gesätze), so kann jeder Gläubige, der aus vernünftigem Grund nicht das ganze Werk ausführen kann, für den verrichteten Teil einen Teilablass gewinnen.

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